Benötigen Sie eine Bewertung Ihres Unternehmensinventars?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, das Inventar Ihres Unternehmens bewerten zu lassen.

Dies kann zu Versicherungszwecken erfolgen (sog. Neuwert)

Der versicherbare Wert von Inventar und/oder Mietinteressen ist der Neuwert oder Wiederbeschaffungswert. Dieser Betrag wird benötigt, um nach einem Schaden die gleichen oder gleichwertige Gegenstände wieder anzuschaffen, damit Sie Ihren Betrieb ohne Probleme wie vor dem Schaden weiterführen können. Wenn Sie kein Gutachten gemäß Abschnitt 7:960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben und der aktuelle Marktwert weniger als 40 % des Neuwerts beträgt, wird nur der aktuelle Marktwert ausgezahlt. Mit zunehmendem Alter des Inventars wird der Betrag der Zahlung immer niedriger, auch wenn Sie zum Neuwert versichert sind. Im Falle eines Totalschadens wird Ihnen ohne ein Gutachten gemäß Abschnitt 7:960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht der volle Betrag erstattet.

Artikel 7:960 BW

Der Versicherte darf keine Leistung aus der Versicherung erhalten, die ihn eindeutig besser stellt. Der vorstehende Satz findet keine Anwendung, wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes aufgrund eines von einem Sachverständigen in Auftrag gegebenen Beschlusses oder aufgrund eines Beschlusses der Parteien gemäß dem Gutachten eines Sachverständigen vorab festgestellt worden ist.

Ob dies zu wirtschaftlichen Zwecken geschehen kann

Sie können Ihr Unternehmensinventar auch zu wirtschaftlichen Zwecken bewerten lassen, etwa beim Kauf oder Verkauf. Die Bewertung ist jedoch eine komplexe Angelegenheit, die Fachwissen und Sorgfalt erfordert. Das überlässt man am besten den Spezialisten von FH Taxaties.

Privater Verkaufswert

Der Preis, den der Meistbietende bei einem Privatverkauf zahlen würde, wenn er die Geschäftsausstattung nach bester Vorbereitung unbenutzt und in der für sie am besten geeigneten Weise anbietet.

Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, der erforderlich ist, um nach Art, Beschaffenheit, Zustand und Alter gleichwertige Gegenstände zu beschaffen und für die Verwendung vorzubereiten. Wenn es keinen Ersatzmarkt gibt, wird der höhere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt:

  • der Neuwert abzüglich eines Betrags für technische Veralterung oder
  • dem Neuwert abzüglich eines Betrags für die wirtschaftliche Veralterung.

Dabei wird der Reparaturzustand des Gehäuses berücksichtigt.

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